Statuten

Verein Wohngemeinschaften phoenix

Name und Sitz

Unter dem Namen «Verein phoenix» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in  Weinfelden TG.

Ziel und Zweck

  • Der Verein bezweckt die Führung und Unterstützung von sozialpädagogischen Wohngruppen und ergänzenden Betreuungsangeboten für Jugendliche, welche auf einen betreuten Lebensraum angewiesen sind.
  • Der Verein ist berechtigt im In- und Ausland Grundeigentum zu erwerben, zu belasten, zu veräussern und zu verwalten. Der Verein kann im Übrigen alle Geschäfte durchführen, die den Zweck des Vereins zu fördern geeignet sind.
  • Der Verein verfolgt keine komerziellen Zwecke und ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Allgemeine Grundsätze

Der Verein organisiert sich ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen in soziokratischen Strukturen und schafft entsprechende Gremien. Soziokratie ist ein Organisationsmodell, das die Gleichwertigkeit aller Beteiligen in den Entscheidungsprozessen ermöglicht. In den soziokratischen Gremien werden richtungsweisende Fragen und Grundsätze nach dem Konsentprinzip entschieden. Ziel von Konsententscheiden ist es, eine Lösung zu finden gegen die keine schwerwiegenden Einwände mehr bestehen. Einzelheiten regelt das Betriebskonzept.

Mittel

Der Verein verfügt über folgende Mittel um den Vereinszweck zu erfüllen:

  • Einkünfte aus der Tagespauschale den zuweisenden Stellen
  • Leistungen der SVA
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Einnahmen aus dem Selbständigen Wohnen
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Mitgliederbeiträge

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Die Aktivmitgliedschaft wird mit Bezahlung des jährlichen, von der Vereinsversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrages sowie nach Vorliegen des Aufnahmebeschlusses durch den Vorstand begründet.
  • Personen, die sich um den Verein oder deren Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von den Mitgliederbeiträgen befreit.
  • Passivmitglieder sind die Gönner des Vereins. Sie bezahlen jährlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag. Hingegen stehen den Passivmitgliedern keine ausdrücklichen Rechte im Rahmen des Vereins zu.
  • Die Mitgliedschaft kann durch eine Mitteilung an den Präsidenten auf Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Sie erlischt automatisch beim Ableben des Mitgliedes.
  • Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Dem betroffenen Vereinsmitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
  • Das durch Austritt oder Ausschluss ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliederbeiträge für das noch laufende Vereinsjahr werden nicht zurückerstattet.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich während des ersten Halbjahres statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von grundsätzlich zwei Wochen unter Angaben der Traktanden durch eine schriftliche Mitteilung einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungsänderungen sind zuhanden der Mitgliederversammlung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung an den/die PräsidentIn zu richten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit trifft der Vorsitzende den Stichentscheid.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.

Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Der Vereinsversammlung hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Die Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Die Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren
  • Die Genehmigung des Jahresberichts
  • Die Genehmigung der Jahresrechnung
  • Die Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages für Aktivmitglieder und des Mindestjahresbeitrages für Passivmitglieder
  • Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Im Übrigen ist die Vereinsversammlung zur Beschlussfassung über alle Gegenstände berufen, die ihr aus ihrer Mitte oder vom Vorstand unterbreitet werden.

Vorsitz und Protokollführung

  • Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Präsident, bei dessen
    Verhinderung der Vizepräsident.
  • Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.
  • Die Protokolle und Beschlüsse sind aufzubewahren.

 Zusammensetzung und Konstituierung des Vorstandes

  • Die Verwaltung des Vereins obliegt einem Vorstand von mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eine Spesenentschädigung hat moderat zu erfolgen.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung dem Vereinszweck verbunden sind.
  • Die Amtsdauer von Mitgliedern des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
  • Abberufung aus dem Vorstand ist aus wichtigen Gründen jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
  • Beschlüsse des Vorstands können auch auf dem Zirkulationsweg (insbesondere auch per Email) oder in dringenden Fällen telefonisch mit einfachem Mehr mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung verfasst werden.
  • Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien
  • Die Vorstandssitzung finden statt so oft es die Geschäfte erfordern. Die Vorstandssitzung wird vom Präsidium oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.

Kompetenzen

Dem Vorstand obliegt die Oberleitung des Vereins: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten und in Reglementen nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand hat folgende unentziehbare Aufgaben:

  • Leitung des Vereins und Erfülllen des Vereinszwecks
  • Genehmigung der Reglemente
  • Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, anderen Organisationen und anderen Anspruchsgruppen
  • Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, der Bilanz und des Budgets
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für den Verein

Wahl und Mandat

Als Revisionsstelle kann eine natürliche oder eine juristische Person gewählt werden..

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie sind ohne Einschränkung wieder wählbar.

Gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen führt die Revisionsstelle jährlich eine eingeschränkte Revision durch. Eine ordentliche Revision erfolgt, sofern dies gesetzlich vorgegeben wird. Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht und stellt ihr gegebenenfalls Anträge.

Eintragung im Handelsregister 

Der Verein wird durch den Vorstand im Handelsregister eingetragen.

Statutenänderung 

Statutenänderungen können durch die Vereinsversammlung bei einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

Auflösung 

  • Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
  • Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Vereinsmitglieder bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  • Bei Auflösung ist das noch vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige und steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zielsetzung und Sitz in der Schweiz zu übertragen. Ein Rückfall von Vereinsvermögen an die Vereinsmitglieder und Spender oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung am 11. Januar 2019 beschlossen. Sie treten am Folgetag in Kraft.

 

Die Gründungsmitglieder:

Leonie Meier

Daniel Kübler

Thomas Quenzer